Krankenkasse in der Schweiz: Gesundheitssystem ähnlich
Schweizer Krankenversicherung: Unterschiede zu Deutschland
Im Gegensatz zu Deutschland gibt es in der Schweiz eine gesetzlich vorgeschriebene Grundsicherung, welche sich mit freiwilligen Zusatzversicherungen erweitert wird. Ein weiterer Unterschied ist, dass die Beiträge auch bei der Grundsicherung vom Arbeitnehmer alleine bezahlt werden. Der Arbeitgeber beteiligt sich nicht daran. Ähnlich wie bei den privaten Krankenkassen in Deutschland bezahlen Versicherte eine vom Einkommen unabhängige Kopfprämie. Diese fällt je nach Kanton und Kasse unterschiedlich hoch aus.
Versicherte müssen sich in der Schweiz immer an den Behandlungskosten beteiligen. So gilt eine Selbstbeteiligung von 10 Prozent sowie ein im Voraus festgelegter Grundbetrag, die sogenannte Franchise. Zahnbehandlungen sind nur in Ausnahmefällen durch die Grundsicherung abgedeckt. Eine Kostenübernahme erfolgt nur, wenn die Behandlung aufgrund einer allgemeinen Erkrankung notwendig wird oder eine schwere nicht vermeidbare Erkrankung des Kausystems vorliegt. Kosten für Füllungen, Fehlstellungen oder Zahnspannen müssen dagegen über eine Zusatzversicherung abgedeckt werden.
Welche Kosten werden von der Grundsicherung übernommen?
Die obligatorische Grundsicherung kommt für notwendige schulmedizinische Behandlungen auf. Die einzelnen Leistungen werden durch den Gesetzgeber festgelegt und sind bei allen Versicherern identisch. Es lohnt sich deshalb, die Grundsicherung bei der günstigsten Kasse abzuschließen. Die Versicherungen müssen jeden Antragsteller unabhängig von Alter oder Vorerkrankungen ohne Einschränkungen aufnehmen.
Die Grundsicherung leistet nicht nur im Falle einer Erkrankung, sondern auch bei Unfällen. Arbeitnehmer, die mindestens acht Stunden die Woche im selben Betrieb arbeiten sind umfassend gegen Unfälle abgesichert. Sie können diese Option deshalb weglassen und bezahlen dann eine niedrigere Prämie.
Folgende Behandlungen werden im Rahmen der Grundsicherung übernommen:
- Ambulant: Untersuchungen, Behandlungen und Pflegemaßnahmen von Ärzten, Chiropraktikern, Hebammen sowie von Personen, die auf ärztliche Anordnung hin tätig sind.
- Krankenhaus: Zeitlich nicht begrenzter Aufenthalt in der allgemeinen Abteilung im Wohnsitzkanton.
- Krankentransport: 50 Prozent bis max. 5.000 Euro bei Rettungstransporten und 50 Prozent bis max. 500 Euro bei medizinisch erforderlichen Krankentransporten.
- Arzneimittel: Alle ärztlich verordneten und gelisteten Medikamente und Laboruntersuchungen.
- Zahnarzt: Behandlungen aufgrund eines Unfalls oder einer schweren Allgemeinerkrankung.
- Prävention: Impfungen mit Ausnahme von Reiseimpfungen, gynäkologische Untersuchungen (alle drei Jahre) sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch Mammografien.
- Alternativmedizin: Behandlungen die von einem Arzt durchgeführt werden, sofern diese vom Gesetzgeber als wirksam, zweckmäßig und wirtschaftlich betrachtet werden.
- Mutterschaft: 7 Kontrolluntersuchungen, 2x Ultraschall und eine Nachuntersuchung. Maximal 100 Euro für einen Vorbereitungskurs sowie 3 Stillberatungen.
- Pflege: Vom Kanton abhängige Leistungen bei ambulanter (Spitex) oder stationärer Pflege. Kosten für Haushaltshilfen oder die Unterbringung im Pflegeheim werden nicht übernommen.
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- Notfälle im Ausland: Maximal doppelt so hohe Kosten wie um Heimatkanton angefallen wären.
Selbstbeteiligung und Franchise in der Schweiz
Die Prämien für eine Grundsicherung sind in der Schweiz relativ gering. Im Gegenzug müssen Patienten sich jedoch an den Behandlungskosten beteiligen. Zunächst einmal gilt ein allgemeiner Selbstbehalt von 10 Prozent des Rechnungsbetrags. Pro Jahr gilt dabei ein maximaler Betrag von 700 Franken. Für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren gilt eine Höchstsumme von 350 Franken. Zusätzlich wird noch eine sogenannte Franchise festgelegt. Hierbei handelt es sich um eine individuell vereinbarte Selbstbeteiligung die zwischen 300 und 2.500 Euro pro Jahr liegen kann. Bei Kindern und Jugendlichen beträgt die Franchise immer 0. Was zunächst etwas verwirrend klingt, lässt sich am besten anhand eines Beispiels erklären.
Krankenversicherung in der Schweiz: Arbeitnehmer mit einer B- oder C-Bewilligung
Arbeitnehmer aus dem Ausland, welche im Besitz einer B- oder C-Bewilligung sind und neu in die Schweiz ziehen müssen innerhalb von drei Monaten eine obligatorische Grundsicherung abschließen. Dies gilt auch für mitziehende Familienangehörige. Die Frist beginnt mit dem Datum der Anmeldung am neuen Wohnort. Wer die Frist verpasst, wird durch die zuständige Behörde automatisch einer Krankenversicherung zugewiesen. Dadurch können die Prämien unter Umständen deutlich höher ausfallen als bei einem anderen Versicherer. Deshalb ist es ratsam, sich rechtzeitig um eine günstige Krankenversicherung zu bemühen.
Wer sich voraussichtlich nur für einen begrenzten Zeitraum in der Schweiz aufhält, sollte in Deutschland bestehende Zusatzversicherungen nicht gleich kündigen. Gleiches gilt auch für eine private Krankenvollversicherung. Durch die Umwandlung in eine Anwartschaft können Versicherte später zu denselben oder ähnlichen Bedingungen wieder in den Vertrag einsteigen.
Krankenkassenbestimmungen für Grenzgänger in der Schweiz
Grenzgänger, die in der Schweiz arbeiten und in Deutschland wohnen können wählen, wo sie sich versichern möchten. Wichtig ist, dass sie ihre Entscheidung innerhalb von drei Monaten den zuständigen Schweizer Behörden mitteilen. Ansonsten werden sie ebenfalls automatisch einer Krankenkasse in der Schweiz zugewiesen.
Familienangehörige haben jedoch keine Möglichkeit, sich über die obligatorische Grundversicherung in der Schweiz zu versichern. Bei einer Grenzgängerversicherung besteht Wahlfreiheit, ob die Behandlung bei einer Erkrankung oder einem Unfall in Deutschland oder der Schweiz erfolgen soll.
Krankenkassenoptionen für Studenten in der Schweiz
Wer ein oder mehrere Semester in der Schweiz studieren möchte, kann sich von der Versicherungspflicht befreien lassen. Voraussetzung ist, dass sie in ihrem Heimatland einen gleichwertigen Versicherungsschutz besitzen. Gleiches gilt auch für Personen, die von ihrem Arbeitgeber für einen begrenzten Zeitraum in die Schweiz entsendet werden.
Private Zusatzversicherung abschließen
Rund 80 Prozent der Schweizerinnen und Schweizer haben zusätzlich zur Grundsicherung noch eine private Zusatzversicherung abgeschlossen. Das Angebot ist dabei recht umfangreich wobei Versicherte den Schutz individuell an ihre Bedürfnisse anpassen können.
Besonders wichtig ist eine Zahnzusatzversicherung, da klassische Zahnbehandlungen durch die obligatorische Grundsicherung nur unzureichend abgedeckt werden. Aufgrund der hohen Nachfrage bieten nahezu alle Versicherer in der Schweiz einen oder mehrere Tarife an. Die private Zahnzusatzversicherung bietet in der Regel folgende Leistungen:
- Kostenübernahme für alle zahnärztlichen Behandlungen
- Prothetische Versorgungen wie beispielsweise Kronen, Brücken, Gebisse, Stiftzähne
- Behandlung von Zahn- und Kieferfehlstellungen
- Zuschüsse für Prophylaxe und Kontrolluntersuchung inkl. Röntgen
Bei den meisten Versicherern gilt eine Karenzzeit zwischen sechs und zwölf Monaten. Leistungen können erst nach diesem Zeitraum in Anspruch genommen werden. Durch Vereinbarung einer Selbstbeteiligung kann die Prämie gesenkt werden.
Eine ambulante Zusatzversicherung übernimmt beispielsweise die Kosten bei psychotherapeutischen Behandlungen oder nicht erstattungsfähige Medikamente und Hilfsmittel. Zu den weiteren Leistungen gehören Zuschüsse für Brillen und Kontaktlinsen sowie höhere Erstattungen der Rettungs- und Transportkosten.
Eine Zusatzversicherung für stationäre Behandlungen im Krankenhaus wird ebenfalls von vielen Versicherern angeboten. Diese beinhaltet je nach Wunsch mehrere Optionen. Durch eine freie Wahl des Krankenhauses werden Mehrkosten ausgeglichen, die für eine teurere Behandlung in einem anderen Kanton entstehen. Hier sollten Verbraucher sich vorab über die geltenden Sätze am Wohnort informieren. Die Art der Unterbringung kann in einer solchen Police ebenfalls fixiert werden. Es gibt die Wahl zwischen halb-privat im Zweibettzimmer oder privat im Einzelzimmer. Dies muss nicht zwangsläufig mit einer Chefarztbehandlung verbunden sein. Mit dem Angebot „Flexibler Spitalzusatz“ können Schweizer im Übrigen vor Ort wählen, ob sie in einem Ein-, Zwei- oder Mehrbittzimmer schlafen möchten.
Eine Zusatzversicherung für Heilmethoden wird in der Schweiz ebenfalls immer beliebter. Diese übernimmt Behandlungskosten auch dann, wenn der gewünschte Heilpraktiker nicht auf der Therapeutenliste aufgeführt ist.
90 Krankenkassen in der Schweiz
In der Schweiz gibt es rund 90 Krankenversicherungen, welche jedoch teilweise nicht in allen Kantonen tätig sind. Zu den größten Anbietern für eine obligatorische Grundsicherung gehören CSS aus Luzern, die Helsana mit Sitz in Dübendorf, die in Winterthur ansässige Swica, die Luzerner Concordia sowie die Visana aus Bern. Das Bundesamt für Gesundheit gibt jedes Jahr eine aktuelle Liste mit den in der Schweiz zugelassenen Krankenversicherungen heraus. Zudem ermittelt das Portal Comparis.ch die Kundenzufriedenheit bei den verschiedenen Anbietern.
Auf Platz 1 liegt derzeit die Aquilana Versicherung mit 5,5 von 6 Punkten. Agrisano und Swica wurden mit 5,3 Punkten bewertet, was der Note „gut“ entspricht. Die KPT / CPT und das Progrès-Angebot der Helsana-Gruppe komplettieren die Top 5 mit 5,2 Punkten.
Bezüglich der Leistungen gibt es wie bereits erwähnt keine Unterschiede zwischen den Kassen. Allerdings weichen die Prämien teilweise erheblich voneinander ab. Zudem hat jede Krankenversicherung die Möglichkeit eigene Optionen anzubieten. So gibt es beispielsweise Tarife nach dem Hausarztmodell, die entsprechend günstiger sind. Denkbar wäre auch zusätzliche Leistungen wie die Erstattung von präventiven Maßnahmen wie einer Rückenschule. Ein genauer Vergleich ist in jedem Falle zu empfehlen.
Wann kann die Krankenversicherung in der Schweiz gewechselt werden?
Was die obligatorische Grundsicherung betrifft, ist ein Wechsel in der Regel immer zum Ende des Kalenderjahres möglich. In diesem Fall muss der bestehende Vertrag bis zum 30. November gekündigt werden. Diese Kündigungsfrist gilt unabhängig davon, ob die neue Prämie höher, tiefer oder gleich hoch ist.
Versicherte, die sich für eine Franchise von 300 Franken und einer Standard Grundsicherung entschieden haben können ihren Vertrag auch zum 30. Juni kündigen. Das Kündigungsschreiben muss dann spätestens am 31. März beim Versicherer vorliegen.
Aktuelle Informationen und News rund um das Thema Krankenversicherung in der Schweiz finden Sie auch direkt unter krankenkassencheck.ch
Weitere Quellen:
krankenkassenvergleich-aktuell.ch
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