Unterstützung der Krankenkasse bei Alkoholentzug
Die Zahl der alkoholabhängigen Menschen wird in Deutschland auf 1,3 bis 2,5 Millionen geschätzt. Dabei ist die Dunkelziffer sehr hoch. Der Konsum von Alkohol gehört zu unserer Kultur. Daher ist es nicht immer leicht, Alkoholsucht trennscharf vom Konsum abzugrenzen. Hier erfahren Sie, inwieweit die Kosten für den Alkoholentzug von der Krankenkasse erstattet werden und welche Unterschiede dabei zwischen gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen bestehen.
Alkoholismus gilt als Krankheit
Alkoholismus wird seit den Sechziger Jahren des 20. Jahrhunderts als Krankheit anerkannt. Da mit der Sucht gravierende körperliche und geistige Beeinträchtigungen sowie persönliches Leiden verbunden sind, werden Kosten für den Alkoholentzug grundsätzlich von den gesetzlichen und privaten Krankenkassen erstattet. Beispielsweise übernehmen die Kassen die Ausgaben für verschriebene Medikamente. Für einen stationären Aufenthalt ist eine Überweisung vom Hausarzt erforderlich, es sei denn, es ist eine sofortige Einweisung erforderlich.
Medizinische Rehabilitationsleistung
Eine stationäre Langzeittherapie gilt als medizinische Rehabilitationsleistung. Gleiches gilt für eine ambulante Therapie, die im Anschluss an die Behandlung in einer Klinik erfolgt. Solche Rehabilitationsleistungen werden von der gesetzlichen Krankenkasse nicht erstattet. Erkrankte müssen bei der Rentenversicherung (BfA, LVA) einen Antrag stellen. Falls dieser nicht bewilligt wird, sollten sich Betroffene an die Krankenkasse oder an den Sozialhilfeträger wenden. Bei privaten Krankenkassen sollte vorab geklärt werden, in welchem Umfang die Kosten erstattet werden.
Alkoholentzug
Der Alkoholentzug zur Entgiftung des Körpers erfolgt meist stationär, da eine Betreuung durch Ärzte erforderlich ist. Oft kommt es zu gravierenden, mitunter gefährlichen Entzugserscheinungen. Wenn der Patient nur leicht alkoholabhängig ist, kann der Entzug unter Umständen ambulant stattfinden. Dies sollte der behandelnde Arzt entscheiden. Leistungen von Privatkliniken werden von gesetzlichen Krankenkassen nicht erstattet.
Psychotherapie zur Behandlung der Ursachen
Nach dem Entzug werden im Rahmen einer Therapie die psychischen Ursachen für den Alkoholismus behandelt. Dies ist erforderlich, damit der Alkoholkranke langfristig auf jeglichen Alkoholkonsum verzichtet. Die Therapie kann stationär, teilstationär oder ambulant erfolgen. Welche dieser Therapieformen am sinnvollsten ist, hängt auch davon ab, inwieweit der Betroffene ein stabiles soziales Umfeld hat. Außerdem muss berücksichtigt werden, ob Folgeerkrankungen (z. B. Depressionen) vorliegen und wie diese behandelt werden können. Für die Therapierung gibt es spezialisierte Suchtkliniken. Zu den meist eingesetzten Elementen der psychotherapeutischen Behandlung gehören die Gesprächstherapie und die Verhaltenstherapie. Beide sind als therapeutische Methoden anerkannt. Daher werden die Kosten von den gesetzlichen Krankenkassen und privaten Krankenversicherungen erstattet.
Außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung
Wenn nach dem Entzug eine Kur empfohlen wird, kann man die Kosten hierfür bei der Steuererklärung geltend machen. Diese Kosten werden als außergewöhnliche Belastung eingeordnet. Allerdings erkennt das Finanzamt diese Kosten nur bis zu einer bestimmten Obergrenze an oder es wird eine Selbstbeteiligung gefordert.
Hilfreiche externe Links:
- https://www.tk.de/techniker/gesundheit-und-medizin/behandlungen-und-medizin/sucht/alkohol-2022948
- https://www.rehakliniken.de/krankheiten/alkoholmissbrauch
- https://www.drugcom.de/haeufig-gestellte-fragen/fragen-zu-beratung-und-therapie/wer-bezahlt-beratung-und-therapie/
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